Erläuterungen zur Düngeverordnung und den Aufzeichnungspflichten

von | Mrz 25, 2021 | Allgemein

Seit Anfang Mai 2020 gilt in Deutschland die neue Düngeverordnung. Die neue Düngeverordnung hat für die allermeisten landwirtschaftlichen Betriebe einige Veränderungen und neue Pflichten mit sich gebracht. Bereits im Mai 2020 haben wir Ihnen per Rundschreiben die wichtigsten Eckpunkte der neuen Düngeverordnung mitgeteilt. Das Rundschreiben können Sie sich hier nochmal ansehen:

Verschärfung DÜV – Was gilt ab sofort 2020

In der aktuellen Beratungssaison ist oft aufgefallen, das teilweise die Aufzeichnungen nicht dem benötigtem Standard entsprechend, weshalb wir Ihnen hier gerne nochmal die Anforderungen an die Aufzeichnung, sowie die verschiedenen Möglichkeiten aufzeigen wollen. Wir möchten nochmal darauf hin weißen, dass die Aufzeichnungen bei Kontrollen CC-Relevant sind. Auch müssen in Zukunft am Ende vom (Dünge-)Jahr (wie bisher die Nährstoffbilanz) die gesamtbetrieblichen Nährstoffsummen berechnet werden. Hierbei wird die Aufzeichnung der erfolgten Düngung und die Düngebedarfsermittlung gegenüber gestellt, sodass Fehler in der Düngeaufzeichnung weitere Folgen mit sich ziehen.

Aufzeichnung der Weidehaltung

Die Weidehaltung muss aufgezeichnet werden. Hierbei muss folgendes Dokumentiert werden:

  • Zahl der Weidetage
  • Art und Anzahl der auf der Weide gehaltenen Tiere
  • Für die DÜV-Berechnungen ist es zudem erforderlich, benennen zu können, wie lange wie viele Tiere auf welchem Feldstück stehen. (bei mehreren Weidegruppen und Weideflächen)

Schlagbezogene Aufzeichnung der Düngung

Die schlagbezogene Aufzeichnung der Düngung muss seit Anfang Mai 2020 innerhalb von 2 Tagen nach jeder Düngung in schriftlicher Form erfolgen. Es gibt hierfür verschiedene Möglichkeiten:

1. Digitale Ackerschlagkarteien

Mittlerweile gibt es von verschiedenen Anbietern digitale Ackerschlagkarteien, die alle Anforderungen an die Dokumentationspflichten erfüllen können. Diese können nicht nur die Düngung dokumentieren, sondern beispielsweise auch Pflanzenschutzmaßnahmen. Für die allermeisten Programme gibt es mittlerweile sehr gute Handy-Apps, welche die Dokumentation auf dem Fahrersitz erlauben. Dies hat den Vorteil, dass die Dokumentation bereits erfolgt ist, wenn die Arbeit abgeschlossen wird. Zudem kann hier die Dokumentation relativ einfach von verschiedenen Personen (Fahrern) durchgeführt werden. In der Beratung empfehlen wir diese Art der Dokumentation, da man mit wenig Aufwand sehr gute Auswertungen erhält, die relativ einfach für die Düngebedarfsberechnung und gesamtbetrieblichen Nährstoffsummen verwendet werden können. Diese Art der Aufzeichnung setzt jedoch etwas digitales Denken voraus. Das Verwenden eines solchen Programmes macht nur Sinn, wenn man sich gerne damit beschäftigt, da man das Programm mindestens einmal im Jahr etwas genauer „pflegen“ muss. (Anbauplanung, Flächenänderungen, etc.)

In der Beratung empfehlen wir 2 verschiedene Programme, die wir Berater auch selber einsetzen. Bei der erstmaligen Einrichtung, sowie für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

MeinAcker vom Maschinenring. Diese relativ neue Schlagkartei wird ständig weiterentwickelt, kann jedoch bereits alle notwendigen Funktionen. Im Jahr 2021 bleibt dieses Programm kostenlos, aber 2022 wird das Programm etwas kosten. Die genaue Preisgestaltung ist noch nicht bekannt. Man kann mit einem groben Kostenaufwand von 100 – 200 € pro Jahr rechnen.
Weitere Infos finden Sie hier: Informationsseite MeinAcker

365FarmNet von der Firma Claas. Diese Ackerschlagkartei ist bereits seit einigen Jahren auf dem Markt und sehr praxiserprobt. Die Handy-App hat den großen Vorteil, dass sie automatisch erkennen kann auf welchem Feldstück man sich gerade befindet und dieses mit nur einem Klick mit in die Maßnahmen zur Dokumentation hinzugefügt werden kann. Diese Ackerschlagkartei ist für die Grundfunktionen (Dokumentation) komplett Kostenlos. Es gibt jedoch weitere Funktionen die man käuflich erwerben kann.
Weitere Infos finden Sie hier: Informationsseite 365FarmNet

2. Dokumentationsvorlagen

Es gibt vom Maschinenring verschiedene Dokumentationsvorlagen, welche entweder am PC oder handschriftlich ausgefüllt werden können. Jede dieser Vorlagen reicht (vorausgesetzt sie sind richtig ausgefüllt) im Falle einer Kontrolle aus. Sie können sich also Frei für eine der 4 Versionen entscheiden. Entscheidend hierbei ist aber, das alles ausgefüllt wird, und nicht einige Felder ausgelassen werden. Die Vorlagen die rein die Düngung aufzeichnen sind nur dann CC-Konform ausgefüllt, wenn alle Felder ausgefüllt wurden. Im Sinne der Beratung empfehlen wir jedoch, immer die Schlagkartei-Vorlagen zu verwenden, da hier die auf einem Feld gedüngten Mengen viel besser zu erkennen sind.

3. Eigene Dokumentation (Handschriftlich, eigene Excel-Tabelle, etc.)

Es ist auch möglich, die Aufzeichnung in eigener Form auszuführen. Wir raten hiervon jedoch ab, da wir die Gefahr, dass dabei Fehler passieren als sehr hoch einschätzen.

Folgende Angaben zum Feldstück müssen zu finden sein:

  • Eindeutige Identifikation des Feldstücks (FID-Nummer oder lfd. Nr. laut FNN)
  • Grüße der Fläche in ha
  • Fruchtart/Nutzungsintensität
  • Name des Feldstücks oder Bezeichnung des Teilstücks

Folgende Angaben zur Düngemaßnahme müssen zu finden sein:

  • Datum der Maßnahme
  • Art des Düngers (z.B. Gülle, Mist, Kalkammonsalpeter, etc.)
  • Nährstoffgehalt des Düngers in kg je Einheit (dt, kg, cbm, t)
    • folgende Nährstoffgehalte müssen dokumentiert werden: N gesamt, bei organischen Düngern NH4-N (Ammoniumstickstoff), P2O5
    • Optional kann K2O, Schwefel, etc. mit dokumentiert werden, das ist aber nicht verpflichtend.
  • die Menge des eingesetzten Düngers
  • Die insgesamt ausgebrachte Nährstoffmenge für N gesamt, bei organischen Düngern NH4-N (Ammoniumstickstoff), P2O5 in kg/ha

Es ist theoretisch möglich, Flächen mit gleichem Boden, gleicher Vorfrucht, gleicher Kultur/Nutzungsintensität, gleicher Ertragserwartung und gleicher Düngung zu Bewirtschaftungseinheiten zusammenzufassen. Dies ist jedoch mit Vorsicht zu verwenden, da diese Bewirtschaftungseinheit nur dann geht, wenn z.B. die Düngemaßnahmen immer gleich sind (gleiches Datum, gleiche Menge, etc.). Sobald ein Feldstück bei der Düngung ausgelassen wird (z.B. weil es wassergesättigt ist) ist eigentlich die Bewirtschaftungseinheit nicht mehr korrekt zu dokumentieren.

Hinweis zu den Nährstoffgehalten organischer Düngemittel:
Oft taucht die Frage auf, welche Nährstoffe für die eigenen Düngemittel anzusetzen sind. In erster Linie wäre hier natürlich eine eigene Gülleuntersuchung die beste Möglichkeit. Alternativ ist es aber genauso richtig, die berechneten Werte aus der Lagerraumberechnung zu verwenden. Wird die Lagerraumberechnung richtig ausgefüllt, kommt auf dem Ausdruck auf der 1. Seite unten eine Tabelle, die die Nährstoff in der Gülle sowie dem Festmist ausweißt. Diese Werte können, bzw. sollten verwendet werden. Die Basisdaten aus dem gelben Heft sollten nur im Notfall verwendet werden, da diese meist nicht den betriebsindividuellen Werten entsprechen.

Gerne stehen wir Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung und leisten bei den ersten Dokumentation Hilfestellung. Die regelmäßige Umsetzung liegt jedoch bei jedem Betrieb selber, wir können keine regelmäßige Dokumentation der Maßnahmen durchführen.

Beschränkung flüssige Wirtschaftsdünger ab 01.09.

Die neue Düngeverordnung sieht vor, das die maximale Düngungshöhe auf Grünland und mehrjährigem Ackerfutter ab 01.09. bis zum Beginn der Sperrfrist auf maximal 80kg/ha Gesamt-N gedeckelt ist. Eine Überschreitung ist nicht zulässig. Zudem darf nach dem letzten Schnitt mit flüssigem Wirtschaftsdünger nur noch maximal nach der 30/60-Regel gedüngt werden. Das bedeutet, dass hier im Herbst maximal 30 kg NH4-N oder 60 kg Gesamt-N pro Hektar zulässig sind. Dies gilt jedoch nur für flüssige Wirtschaftsdünger. Dieselbe Fläche, darf jedoch nach dem letzten Schnitt nicht mit Gülle und Mist gedüngt werden. Hier ist nur noch eine Düngung (Gülle oder Mist) zulässig.

Mistdüngung im Herbst

Für die Herbstdüngung mit Mist gibt es auch neue Regelungen. Auf Ackerland darf Festmist im Herbst nur dann ausgebracht werden wenn die Fläche bewachsen ist. Als bewachsen zählt sie auch dann, wenn im Anschluss noch eine Winterung folgt. Wird vor der Sperrfrist (01.12. – 15.01.) Mist ausgebracht und es folgt eine Sommerung, ist das ein Verstoß gegen die Düngeverordnung, da die Fläche nicht als bewachsen gilt. Nach Beendigung der Sperrfrist darf der Mist auf unbewachsene Ackers ausgebracht werden. Neu ist auch, das Mist nun nicht mehr auf gefrorenen, wassergesättigem oder schneebedecktem Boden ausgebracht werden darf.

Bei Rückfragen oder Unklarheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an:

info@mr-starnberg.de oder 08152/9826-0

Stand: 25.03.2021